Rz. 121b

Bis Vz 1993 wurde das EK 01 im Anrechnungsverfahren wie die anderen unbelasteten Teilbeträge (mit Ausnahme des EK 04) behandelt. Bei Ausschüttungen war auf der Ebene der Anrechnungskörperschaft die Ausschüttungsbelastung von 36 % herzustellen. Bei dem Anteilsinhaber gehörte die Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einnahmen; war er anrechnungsberechtigt, konnte er die Ausschüttungsbelastung auf seine Steuerschuld anrechnen. War der Anteilsinhaber nicht anrechnungsberechtigt, wurde die Ausschüttungsbelastung an ihn nach § 52 vergütet.

Ab Vz 1994 hat sich diese Behandlung des EK 01 durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[1] wesentlich geändert. Bei Ausschüttungen aus dem EK 01 wird die Ausschüttungsbelastung nicht hergestellt (vgl. § 40 Nr. 1). Ist der Anteilsinhaber eine Anrechnungskörperschaft oder ein anderes Körperschaftsteuersubjekt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1—3, 6, so gehört die Ausschüttung bei ihm nicht zum Einkommen, sie bleibt also steuerfrei (vgl. § 8b Rz. 15). Gehört der Anteilsinhaber nicht zu diesem Personenkreis, ist er also insbesondere eine natürliche Person, ­gehört die Ausschüttung bei ihm zum steuerpflichtigen Einkommen; da keine Ausschüttungsbelastung hergestellt worden ist, erfolgt auch keine Steueranrechnung. Der Sache nach wird die Steuerfreiheit der ausländischen Einkünfte bei diesen Anteilseignern wieder rückgängig gemacht. Ist der Anteilseigner nicht anrechnungsberechtigt, erfolgt keine Vergütung mehr, da auch die Ausschüttungsbelastung nicht hergestellt worden ist.

[1] BStBl I 1993, 774.

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