Rz. 43

Wird Körperschaftsteuer erlassen, so wird durch den Erlaß ein bisher belasteter Teilbetrag von der Körperschaftsteuer freigestellt. Es ist deshalb erforderlich, den Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, vom belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und dem nicht belasteten Teilbetrag im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 (EK 02) zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer hinzuzurechnen (§ 34).

Die Finanzverwaltung nimmt in diesen Fällen bei Vorhandensein mehrerer Teilbeträge an, daß zunächst die am geringsten belasteten Teilbeträge für die Umgliederung verwendet werden, bzw. bezogen auf das Gliederungsschema, daß innerhalb der belasteten Teilbeträge eine Verwendung in der umgekehrten Reihenfolge von "unten nach oben" erfolgt[1]. Diese Fiktion ist für den Steuerpflichtigen am günstigsten, weil die am höchsten belasteten Teilbeträge, die im Falle der Ausschüttung zur höchsten Minderung oder zu der geringsten Erhöhung der Körperschaftsteuer führen, zuletzt umzugliedern sind[2].

[1] Vgl. Abschn. 90 Abs. 2 KStR.
[2] Vgl. § 34; Abschn. 90 KStR.

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