Rz. 37

Nach § 28 Abs. 3 gelten belastete Teilbeträge in der Reihenfolge für eine Gewinnausschüttung als verwendet, in denen ihre Belastung abnimmt. Für den nicht belasteten Teilbetrag ist die in § 30 Abs. 2 bezeichnete Reihenfolge seiner Unterteilung maßgebend ("Verwendungsreihenfolge"). Bezogen auf das in Rz. 35 dargestellte ­Gliederungsschema bedeutet dies, daß bei Ausschüttungen die Teilbeträge in der Reihenfolge der Gliederung "von oben nach unten" als verwendet gelten. Zwischen dem Aufbau des Gliederungsschemas und der in § 28 Abs. 3 vorgegebenen Verwendungsfiktion besteht somit ein enger ursächlicher Zusammenhang (vgl. § 28 Rz. 36ff.).

 

Rz. 38

Die in § 28 Abs. 3 Satz 1 vorgegebene Verwendungsreihenfolge für belastete Teilbeträge ist für die ausschüttende Kapitalgesellschaft am günstigsten, weil zuerst die am höchsten belasteten Teilbeträge als ausgeschüttet gelten, die zu einer Körperschaftsteuerminderung und damit zu einer ausschüttungsbedingten Entlastung führen. Die in § 28 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Verwendungsreihenfolge des nicht belasteten Teilbetrags kann sich allerdings gelegentlich nachteilig auswirken. So führt die Verwendung von EK 02 und EK 03 vor dem EK 04 zu einer Körperschaftsteuererhöhung; für nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner führt die Verwendung des EK 02 vor dem EK 03 zu einer nicht vergütungsfähigen Körperschaftsteuererhöhung. Gleichwohl ist die Verwendungsfiktion auch in diesem Fall zwingend (vgl. § 28 Rz. 39).

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