Rz. 15

Nach Abs. 1 ist die Gliederungsrechnung auf den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen; maßgebend ist daher nicht der Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Gliederungsrechnung ist auch auf den Schluß eines Rumpfwirtschaftsjahres aufzustellen. Enden also in einem Veranlagungszeitraum 2 Wirtschaftsjahre, ist auf den Schluß jedes dieser Wirtschaftsjahre eine Gliederungsrechnung aufzustellen. Diese Regelung ist zweckmäßig; da auf den Schluß jeden Wirtschaftsjahres eine Handels- und Steuerbilanz aufzustellen ist, wird durch diese Regelung der Zusammenhang zwischen Bilanz und Gliederungsrechnung gewahrt.

Auch die erstmalige Gliederungsrechnung (vgl. Rz. 53ff.) ist auf den Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Entsprechendes galt für die Eröffnungsgliederung bei Systemwechsel. Lediglich die Eröffnungsgliederung bei Körperschaften der neuen Bundesländer war auf einen abweichenden Zeitpunkt aufzustellen, nämlich auf den 1.1.1991 (vgl. Rz. 59ff.). Eine besondere Regelung gilt für den Zeitpunkt der Gliederungsrechnung bei Liquidation (vgl. § 41 Rz. 45ff.).

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