Rz. 12

Führt die verfahrensrechtlich nicht mehr zu korrigierende falsche Ermittlung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals dazu, daß die Summe der Teilbeträge und damit das verwendbare Eigenkapital nicht mehr mit dem verwendbaren Eigenkapital der Steuerbilanz im Sinne des § 29 übereinstimmt ("originärer" Fehler in der Gliederungsrechnung), ist es ebenfalls erforderlich, eine Angleichung in der Gliederungsrechnung vorzunehmen, weil andernfalls das verwendbare Eigenkapital in seiner Gesamtheit ständig unrichtig ausgewiesen würde. Auch diese Angleichung kann nur über das EK 02 erfolgen[1].

 

Beispiel 1:

In dem mit 100.000 DM ermittelten Einkommen sind die Körperschaftsteuer mit 40.000 DM und die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben mit 5.000 DM enthalten. Der Zugang zum EK 40 ist bestandskräftig mit 60.000 DM festgestellt worden, weil die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben von 5.000 DM aufgrund eines nicht unter § 129 AO fallenden Fehlers nicht abgezogen worden sind. Der Unterschied zwischen dem festgestellten Zugang im EK 40 (60.000 DM) und dem tatsächlichen Zugang im verwendbaren Eigenkapital auf Grund der Steuerbilanz (55.000 DM) wird durch einen Negativbetrag von 5.000 DM im EK 02 ausgeglichen.

 

Beispiel 2:

Einkommen und verwendbares Eigenkapital des Jahres 01 werden wie folgt geschätzt:

 
Einkommen 01 100.000 DM
Körperschaftsteuer 01 ./. 40.000 DM
EK 40 am 31.12.01 60.000 DM

Die Schätzungen werden bestandskräftig.

In den später abgegebenen Steuererklärungen für 01 und 02 werden folgende Einkommensbeträge erklärt:

 
  01   02
StB-Gewinn 36.000   14.000
KSt-Aufwand 01 24.000   16.000
KSt-Aufwand 02     20.000
Einkommen 60.000   50.000

Ausgehend von der bestandskräftigen Schätzung des Jahres 01 entwickelt sich das vEK wie folgt:

 
      EK 40   EK 02   Summe
Stand 31.12.01     60.000       60.000
Zugang 02 50.000            
  ./. 20.000   30.000       + 30.000
Anpassung wegen              
Differenz 01         ./. 40.000   ./. 40.000
Stand 31.12.02     90.000   ./. 40.000   50.000

Das belastete EK 40 wird, dem veranlagten Einkommen entsprechend, zutreffend ausgewiesen. Es sind in den beiden Jahren insgesamt 150.000 DM als Einkommen der Steuer unterworfen worden; dementsprechend zeigt das EK 40 einen Bestand von 90.000 DM. Verglichen mit der Steuerbilanz ist dieses Eigenkapital aber zu hoch; nach der Steuerbilanz ist nur ein Eigenkapital von 50.000 DM vorhanden. Es ist also eine Anpassung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz erforderlich. Das geschieht durch die Angleichung im EK 02 in Höhe von 40.000 DM, d. h. der Differenz zwischen dem für das Jahr 01 geschätzten Einkommen von 100.000 DM und dem tatsächlichen Einkommen von 60.000 DM. Dadurch wird sichergestellt, daß die bestandskräftig zu hoch festgesetzte Körperschaftsteuer für Anrechnungszwecke erhalten bleibt. Eine Verwertung des Körperschaftsteuerguthabens setzt aber bei ordnungsgemäßem Ausschüttungsverhalten voraus, daß im Wege des sogenannten "Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens" eine Einlage von 40.000 DM bewirkt wird (vgl. Vor § 27 Rz. 152ff.).

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