Rz. 58

Bestritten ist, ob Genussrechtskapital, das steuerlich wie Eigenkapital behandelt wird ("beteiligungsähnliches Genussrechtskapital"; vgl. Rz. 32) zum verwendbaren Eigenkapital oder zum übrigen Eigenkapital gehört. Die Lösung ist dem Gesetz zu entnehmen. Nach § 29 Abs. 2 ist verwendbares Eigenkapital nur solches, das das Nennkapital übersteigt, also kein Nennkapital ist. Soweit Nennkapital zum verwendbaren Eigenkapital gehört, beruht dies auf der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3, die nur bestimmte, genau umgrenzte Fälle erfasst und einer erweiternden Auslegung nicht fähig ist.

Da somit nur Nennkapital nicht zum verwendbaren Eigenkapital gehören kann, muss alles Kapital der Anrechnungskörperschaft, das nicht Nennkapital in dem beschriebenen Sinne ist, zum verwendbaren Eigenkapital gehören.

Daraus folgt, dass beteiligungsähnliches Genussrechtskapital nicht zum übrigen Eigenkapital gehören kann, sondern verwendbares Eigenkapital darstellt und dem EK 04 zuzuordnen ist.

 

Rz. 59

Die Gegenmeinung[1], die Genussrechtskapital zum übrigen Eigenkapital zählt, stützt sich darauf, dass das Genussrechtskapital kraft einer Fiktion steuerlich als Nennkapital behandelt wird. Dieses Argument ist jedoch nicht richtig; eine solche Fiktion gibt es nicht. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die Genussrechtskapital dem Nennkapital gleichstellt. § 8 Abs. 3 enthält eine solche Fiktion gerade nicht. Diese Vorschrift besagt ­lediglich, dass Ausschüttungen auf bestimmte Genussrechte das Einkommen nicht mindern dürfen, also Einkommensverwendung sind. Das besagt zwar, dass diese Ausschüttungen wie Gewinnausschüttungen behandelt werden, aber nicht, dass das Kapital durch Fiktion in Nennkapital (nur dann könnte es zum übrigen Eigenkapital gehören) umqualifiziert wird. § 8 Abs. 3 behandelt nur die Auskehrungen, nicht dagegen den steuerrechtlichen Status des Kapitals.

Auch systematische Gründe fordern die Qualifizierung als Nennkapital nicht. Steuerlich können Genussrechtskapital und die Ausschüttungen hierauf widerspruchslos eingeordnet werden, wenn man sie als Eigenkapital ansieht; für eine Qualifikation als Nennkapital fehlt jede Notwendigkeit (vgl. die Rechtslage im Handelsrecht, wonach eigenkapitalähnliches Genussrechtskapital als gesonderter Posten unter den Eigenkapitalposten zu bilanzieren ist, keinesfalls aber unter der Position "Gezeichnetes Kapital"; vgl. Bordt, HdJ, Abt. III/1, Rz. 242).

 

Rz. 60 - 62

einstweilen frei

[1] Wrede, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 29 Rz. 74; wie hier jetzt ausdrücklich Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 29 Rz. 87.

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