3.3.1 Begriff des übrigen Eigenkapitals

 

Rz. 44

In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird das verwendbare Eigenkapital als "der das Nennkapital übersteigende Teil des Eigenkapitals" definiert. Übriges Eigenkapital ist hiernach das Nennkapital. Abs. 3 ergänzt aber Abs. 2 Satz 2 dahingehend, dass im Nennkapital enthaltene Beträge, die ihm durch Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind, verwendbares Eigenkapital bleiben, wenn die dem Nennkapital zugeführten Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahres gebildet worden sind (vgl. Rz. 67ff.).

Der Begriff des "übrigen Eigenkapitals" ist damit nicht mit dem des Nennkapitals identisch. Das übrige Eigenkapital ist immer Nennkapital, aber nicht alles Nennkapital gehört zum übrigen Eigenkapital. Das Nennkapital ist damit der weitere Begriff, der übriges Eigenkapital und einen Teil des verwendbaren Eigenkapitals umfasst (vgl. das Schema in Rz. 46).

Der Begriff des übrigen Eigenkapitals ist ein den Anforderungen des Anrechnungsverfahrens entsprechender Begriff; er hat weder im Handels- noch im Steuerbilanzrecht eine Entsprechung. Er wird gebildet ohne Berücksichtigung des Handelsrechts; handelsrechtlich kann kein Teil des Nennkapitals "für Ausschüttungen zur Verfügung stehen". Der Begriff des "übrigen Eigenkapitals" ist daher kein systematischer Begriff, der sich aus der "Natur der Sache" ergibt, sondern ein positivrechtlicher, durch das Gesetz definierter Begriff, der sicherstellen soll, dass alle mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitalteile am Anrechnungsverfahren teilnehmen.

 

Rz. 45

Eine vor dem Systemwechsel gebildete Rücklage (EK 03) stammt nicht aus nach dem Systemwechsel entstandenen Gewinnen. Wird eine solche Rücklage in Nennkapital umgewandelt, wird aus verwendbarem Eigenkapital nach § 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 übriges Eigenkapital (vgl. Rz. 71ff.). Auch eine Rücklage, die aus nach dem Systemwechsel geleisteten Einlagen der Gesellschafter entstanden ist (EK 04), stammt nicht aus Gewinnen. Sie ist gleichwohl verwendbares Eigenkapital, wird nach § 41 Abs. 3 im Falle der Umwandlung in Nennkapital aber ebenfalls übriges Eigenkapital.

 

Rz. 46

Die Aufteilung des Nennkapitals in verwendbares Eigenkapital und übriges Eigenkapital veranschaulicht nachstehende Übersicht:

 
Nennkapital aus   Nennkapital aus
  • Einlagen der Anteilseigner
  • Umwandlung von Rücklagen,

    • die vor dem Systemwechsel ent­standen sind (EK 03),
    • die aus nach dem Systemwechsel ­geleisteten Einlagen entstanden sind (EK 04)
  der Umwandlung von Rücklagen, die aus nach dem Systemwechsel ­erzielten Gewinnen gebildet worden sind (belastetes EK, EK 01, EK 02)

3.3.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

 

Rz. 47

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften haben kein Nennkapital. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Summe der Geschäftsguthaben wie Nennkapital zu behandeln ist[1]. Diese Auffassung erscheint wirtschaftlich sinnvoll.

 

Rz. 48 - 49

einstweilen frei

[1] Vgl. Abschn. 79 Abs. 6 KStR.

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