Rz. 37

Besteht an der Anrechnungskörperschaft eine stille Beteiligung, gehört die stille Einlage nicht zum Eigenkapital der Anrechnungskörperschaft, und zwar weder steuerbilanziell noch nach § 29 Abs. 1 für die Gliederungsrechnung. Das gilt auch, wenn der Stille gleichzeitig einziger Gesellschafter (und Geschäftsführer) der Anrechnungskörperschaft ist.

Bei der typischen stillen Gesellschaft ist die Einlage des Stillen als Verbindlichkeit zu passivieren, sie stellt damit Fremdkapital, kein Eigenkapital, dar.

Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist die Einlage des Stillen zwar steuerlich Eigenkapital, aber kein Eigenkapital der Anrechnungskörperschaft, sondern der atypischen stillen Gesellschaft[1]. Dieses Eigenkapital der atypischen stillen Gesellschaft wird im Wege der Gewinnfeststellung auf den Stillen und die Anrechnungskörperschaft verteilt; Eigenkapital der Anrechnungskörperschaft ist nur, wie bei jeder Beteiligung an einer Personengesellschaft, das auf sie entfallende Ergebnis der Gewinnfeststellung (vgl. Rz. 36) und damit nicht die dem Stillen zuzurechnende Einlage. Die Behandlung in der Gliederungsrechnung entspricht daher, wie es § 29 Abs. 1 voraussetzt, der Darstellung in der Steuerbilanz.

[1] Ebenso Wrede, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 29 KStG Rz. 32.

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