Rz. 6

§ 29 ist ab Vz 1984 durch das StEntlG 1984 v. 22.12.1983[1] geändert worden. Dabei handelte es sich um redaktionelle Änderungen oder Folgeänderungen, die wegen der Änderung anderer Vorschriften erforderlich waren. Betroffen waren folgende Regelungen:

  • In Abs. 1 wurde der Begriff des Eigenkapitals prägnanter formuliert, ohne dass dadurch eine materielle Änderung eingetreten ist.
  • Nach dem in § 28 eingeführten neuen Abs. 2 wurden Gewinnausschüttungen, die nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, mit dem verwendbaren Eigenkapital vom Schluss des Wirtschaftsjahres verrechnet, in dem die Ausschüttung vorgenommen wird. Diese Änderung in § 28 machte eine Folgeänderung des Abs. 1 erforderlich, die sicherstellt, dass das steuerbilanzielle Eigenkapital insoweit zu korrigieren ist (vgl. Rz. 27ff.).
  • § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KStG 1977/81 grenzte das verwendbare Eigenkapital auch in zeitlicher Hinsicht ab. Diese Regelungen sind durch die Erweiterung des § 28 entbehrlich geworden und deshalb in die Neufassung des Abs. 2 nicht übernommen worden.
[1] BStBl I 1984, 14.

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