Rz. 47

Gilt nach der Verwendungsfiktion des Abs. 3 ein Teilbetrag als verwendet, dessen Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschüttungsbelastung, erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausschüttungsbelastung und der niedrigeren Tarifbelastung. Eine Erhöhung der Körperschaftsteuer ist nur noch möglich bei Ausschüttungen aus dem EK 02 und EK 03.

 

Rz. 48

Abs. 6 S. 2 ergänzt § 27, indem er bestimmt, dass in den Fällen der Körperschaftsteuererhöhung ein Teilbetrag höchstens als verwendet gilt, soweit er den nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag übersteigt. Das heißt, dass vor einer Ausschüttung aus dem EK-Teil, aus dem die Ausschüttung finanziert wird, zunächst der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag abzuziehen ist und erst danach der verbleibende Rest ausgeschüttet werden kann. Die Ausschüttung, die aus einem bestimmten EK-Teil, bei dem eine Körperschaftsteuererhöhung vorzunehmen ist, finanziert werden kann, ist also betragsmäßig begrenzt auf den Bestand dieses EK-Teils abzüglich der durch die Ausschüttung aus diesem EK-Teil entstehenden Körperschaftsteuererhöhung.

 
Praxis-Beispiel
 
  bis Vz 1993   ab Vz 1994
(Vollausschüttung) EK 02   EK 02
Gewinn vor KSt 100   100
abzüglich KSt 0   0
entstehender Teilbetrag des vEK 100   100
abzüglich KSt-Erhöhung bei Vollausschüttung:      
36/100 bzw. 30/100 des vEK 36   30
mögliche Vollausschüttung 64   70
 

Rz. 49

Unterschreitet die aus dem Teilbetrag zu finanzierende Ausschüttung die mögliche Vollausschüttung, ist es zweckmäßig, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag aus der Barausschüttung zu ermitteln. Bezogen auf die Barausschüttung beträgt der Erhöhungsbetrag bis zum Vz 1993 bei Ausschüttungen (vgl. die Berechnungsformeln in Anhang 1 im Fach "Anhang")

 
aus dem EK 01 — EK 03: 36/64 = 9/16
ab Veranlagungszeitraum 1994 bei Ausschüttungen aus dem EK 02 und EK 03: 30/70 = 3/7
 
Praxis-Beispiel
 
  bis Vz 1993   ab Vz 1994
(Teilausschüttung) EK 02   EK 02
Vorhandenes EK 100   100
Ausschüttung 32   35
KSt-Erhöhung: 36/64 bzw. 30/70 18   15
verbleibendes EK 50   50
 

Rz. 50

Da bei Ausschüttungen aus Teilbeträgen, deren Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschüttungsbelastung, neben der Ausschüttung auch der Betrag der Körperschaftsteuererhöhung aus dem Teilbetrag zu finanzieren ist, ist der ausschüttungsbedingte Abgang aus dem verwendbaren Eigenkapital höher als die Ausschüttung (zu der umgekehrten Beziehung bei Körperschaftsteuerminderung vgl. Rz. 46). Durch die Ausschüttung wird also mehr Eigenkapital verbraucht als der Betrag der Ausschüttung. Bezogen auf die Barausschüttung beträgt der ausschüttungsbedingte Abgang bis zum Vz 1993 bei Ausschüttungen (vgl. auch die Zusammenstellung im Anhang 1 im Fach "Anhang")

 
aus dem EK 01—EK 03: 100/64
ab Vz 1994 bei Ausschüttungen  
aus dem EK 02 und EK 03: 100/70
 
Praxis-Beispiel
 
  bis Vz 1993   ab Vz 1994
  EK 02   EK 02
Vorhandenes EK 100   100
Ausschüttung: 32      
ausschüttungsbedingter Abgang
bei 32 ­Barausschüttung

./. 50
 
45,7
verbleibendes EK 50   54,3

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