Rz. 12

Die Frage, welches verwendbare Eigenkapital in zeitlicher Hinsicht die Grundlage für die Berechnung des Körperschaftsteuerminderungs- und -erhöhungsbetrages bildet, war in der Ursprungsfassung des Gesetzes nicht ausdrücklich geregelt; sie konnte aber aus der in § 29 Abs. 2 S. 2 und 3 enthaltenen Regelung über die zeitliche Abgrenzung des verwendbaren Eigenkapitals beantwortet werden.

Durch Art. 6 Nr. 4 des Steuerentlastungsgesetzes 1984 v. 22.12.1983[1] ist ab Vz 1984 in § 28 ein neuer Absatz 2 eingefügt worden, der diese Frage nunmehr ausdrücklich regelt. Mit dieser Gesetzesänderung war zugleich eine einschneidende Änderung hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen für "andere Ausschüttungen" verbunden. Aus § 29 Abs. 2 S. 2 und 3 KStG 1977/81 war, allerdings nicht unumstritten, gefolgert worden, dass die Körperschaftsteueränderungen für "andere Ausschüttungen" aus dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss des dem der Ausschüttung vorangehenden Wirtschaftsjahres zu ermitteln seien. § 28 Abs. 2 in der jetzigen Fassung bestimmt dagegen eindeutig und unmissverständlich, dass Grundlage für die Berechnung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen das verwendbare Eigenkapital zum Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres ist, in dem die andere Ausschüttung vorgenommen wird (vgl. Rz. 19ff.; zum früheren Recht und zur Übergangsregelung vgl. Rz. 32).

[1] BStBl I 1984, 14.

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