Rz. 70

Nicht beeinflusst wird die Tarifbelastung durch die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen (Ausschüttungsbelastung). Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1; diese Vorschrift bestimmt nur, dass Tarifbelastung die Belastung desjenigen Eigenkapitals ist, das für die Ausschüttung als verwendet gilt, sagt aber nicht, ob die Tarifbelastung vor oder nach ausschüttungsbedingten Änderungen dieses Eigenkapitals zu ermitteln ist. Da aber der Zweck der Definition der Tarifbelastung darin besteht, den Unterschiedsbetrag zur Ausschüttungsbelastung, und damit die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen, zu ermitteln, kann nur die Steuerbelastung vor ausschüttungsbedingten Änderungen gemeint sein, da Tarif- und Ausschüttungsbelastung sonst immer identisch wären[1].

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