Rz. 66

Nach der zeitlichen Abgrenzung in Abs. 2 gehört vor dem Systemwechsel zum 1.1.1977 entstandene inländische Körperschaftsteuer nicht zur Tarifbelastung. Sie wird — wie ausländische Körperschaftsteuer — zur Definitivbelastung und vermindert Ausschüttungsvolumen. Entsprechend ihrer Tarifbelastung mit nach dem 31.12.1976 entstandener Körperschaftsteuer von 0 werden Altrücklagen im Teilbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 (EK 03) ausgewiesen. Bei Ausschüttungen aus diesem Teilbetrag ist die Körperschaftsteuer stets um 3/7 des für die Barausschüttung verwendeten Teilbetrages zu erhöhen. Jedoch ist eine belastungsneutrale Übertragung der Altrücklagen auf die Anteilseigner über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln möglich (vgl. § 29 Rz. 67ff., § 41 Rz. 7ff.).

Für nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner führt die Ausschüttung der Altrücklagen somit zu einer Definitivbelastung in Höhe der vor dem Systemwechsel entstandenen inländischen Körperschaftsteuer und zusätzlich in Höhe der Ausschüttungsbelastung. Daher sieht § 52 für diesen Personenkreis eine Vergütung des Erhöhungsbetrages vor (vgl. auch Rz. 59).

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