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Der Regelungsgehalt des § 27 Abs. 1 erfordert einen Vergleich der bei der Körperschaft eingetretenen Tarifbelastung mit der Ausschüttungsbelastung von 30 %. Es ist daher der Begriff der Tarifbelastung zu klären. Abs. 1 enthält eine Legaldefinition der Tarifbelastung. Danach ist Tarifbelastung die bei der Körperschaft eingetretene Belastung des Eigenkapitals. Diese Definition ist nicht sehr aussagekräftig und geht kaum über eine Tautologie hinaus. So ist z. B. nicht einmal explizit gesagt, dass es sich um die bei der Körperschaft eingetretene Belastung ohne Berücksichtigung der Ausschüttung handeln muss. Der Begriff der Tarifbelastung ist daher durch Auslegung unter Berücksichtigung seiner Funktion im Anrechnungsverfahren zu bestimmen.

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