Rz. 3

§ 27 ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1984 vom 22.12.1983[1] in Abs. 3 nur redaktionell geändert worden. Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1984, die andere Vorschriften betrafen, hatten aber mittelbar erhebliche Auswirkungen auf § 27 und die Herstellung der Ausschüttungsbelastung. Es handelte sich im Wesentlichen um folgende Änderungen:

  • Änderung des § 28 Abs. 2 mit der Verrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung und der Vorabausschüttung gegen das verwendbare Eigenkapital zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Ausschüttung;
  • Ersetzung verschiedener EK-Teile durch ein einheitliches EK 36 (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2). Durch diese Änderung wurde die praktische Anwendung des Anrechnungsverfahrens erheblich vereinfacht, weil ausschüttungsbedingte Körperschaftsteueränderungen nur noch bei Ausschüttungen aus dem mit der Tarifbelastung belasteten EK und dem EK 0 erforderlich waren. Bei Ausschüttungen aus dem EK 36 änderte sich die Körperschaftsteuer nicht, weil die Ausschüttungsbelastung der Tarifbelastung dieses Teilbetrages entsprach.

Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[2] wurde der Ausschüttungssteuersatz von 36 % auf 30 % gesenkt (zum Inkrafttreten dieser Regelung vgl. Rz. 79ff.). Eine weitere Änderung betraf § 27 mittelbar. Durch Einfügung einer neuen Nr. 1 in § 40 erfolgt bei Ausschüttungen aus dem EK 01 keine Körperschaftsteuererhöhung mehr (vgl. § 40 Rz. 1a).

[1] BStBl I 1984, 14.
[2] BGBl I 1993, 1569.

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