2.2.1 Schwankungsrückstellungen

 

Rz. 27

Schwankungsrückstellungen dienen bei Versicherungsunternehmen mit ungleichmäßig eintretenden Schadensfällen (als Beispiel werden oftmals Hagelschäden genannt) der Ergebnisglättung. In "guten" Jahren (auch "Unterschaden" genannt) werden der Rückstellung ergebnismindernd Beiträge zugeführt, in "schlechten" Jahren (auch "Überschaden" genannt) werden der Rückstellung ergebniserhöhend Beiträge entnommen und zur ergebnismindernden Schadensregulierung verwendet.

 

Rz. 28

Praktische Bedeutung haben Schwankungsrückstellungen nur in der Schaden-, Unfall- und Rückversicherung. Dort bilden sie den wichtigsten Passivposten. Lebens- und Krankenversicherungen sowie Pensionsfonds unterliegen nur einem geringen Grad an unvorhersehbaren Schwankungen, weshalb hier die Bildung von Schwankungsrückstellungen nicht erforderlich ist. Dort erfolgt der Risikoausgleich durch Deckungs- und Alterungsrückstellungen.[1]

[1] Behnisch, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 20 KStG Rz. 19.

2.2.2 Schadenrückstellungen

 

Rz. 29

Schadenrückstellungen sind von den Versicherungsunternehmen für die voraussichtlich nach dem Abschlussstichtag entstehenden Aufwendungen zur Regulierung der Schäden zu bilden, die bis zum Abschlussstichtag zwar eingetreten oder verursacht, aber noch nicht abgewickelt sind. Sie sind in allen Versicherungszweigen von Bedeutung.

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