1.2.1 Schwankungsrückstellungen
Rz. 5
Die seit dem Jahr 1976 bestehende steuerliche Vorschrift für Schwankungsrückstellungen (Rz. 9) wurde im Jahr 1994 mit Umsetzung der Versicherungsbilanzrichtlinie[1] handelsrechtlich in § 341h Abs. 1 HGB übernommen.[2] Seitdem ist § 20 Abs. 1 Satz 1 KStG durch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz überflüssig.[3] Allerdings enthält § 20 Abs. 1 Satz 2 KStG noch ein Abzinsungsverbot für entsprechende Rückstellung, was aber bereits der handelsrechtlichen Handhabung in der Praxis entsprach (Rz. 44).
1.2.2 Schadenrückstellungen
Rz. 6
Die steuerbilanziellen und versicherungsaufsichtsrechtlichen Sondervorschriften für Schadenrückstellungen in § 20 Abs. 2 KStG sind erforderlich, weil damit von den allgemeinen Regelungen abgewichen wird (Rz. 46ff.).
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