1.2.1 Schwankungsrückstellungen

 

Rz. 5

Die seit dem Jahr 1976 bestehende steuerliche Vorschrift für Schwankungsrückstellungen (Rz. 9) wurde im Jahr 1994 mit Umsetzung der Versicherungsbilanzrichtlinie[1] handelsrechtlich in § 341h Abs. 1 HGB übernommen.[2] Seitdem ist § 20 Abs. 1 Satz 1 KStG durch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz überflüssig.[3] Allerdings enthält § 20 Abs. 1 Satz 2 KStG noch ein Abzinsungsverbot für entsprechende Rückstellung, was aber bereits der handelsrechtlichen Handhabung in der Praxis entsprach (Rz. 44).

[1] RL 91/674/EWG.
[2] Schärtl, in Häublein/Hoffmann-Theinert, BeckOK HGB, § 341h HGB Rz. 1.
[3] Hoffmann, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 20 KStG Rz. 10.

1.2.2 Schadenrückstellungen

 

Rz. 6

Die steuerbilanziellen und versicherungsaufsichtsrechtlichen Sondervorschriften für Schadenrückstellungen in § 20 Abs. 2 KStG sind erforderlich, weil damit von den allgemeinen Regelungen abgewichen wird (Rz. 46ff.).

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