Rz. 285

Nach § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KStG gelten Einnahmen des Gesellschafters für die Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Eine Ergänzung hierzu ist in S. 7 enthalten (Rz. 330), wonach die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer gilt. Es wird also ab Wirksamwerden der Option ein Arbeitsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft fingiert. Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter, ist darauf zu achten, dass rechtzeitig ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, um den Voraussetzungen des formalen Fremdvergleichs zu genügen. Die Vergütung, d. h. die Gesamtausstattung muss zur Vermeidung einer vGA auch dem Drittvergleich entsprechen. Es gelten die Regeln über die Bestimmung des Gehalts, Tantiemen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld.[1] Für den Gesellschafter, der damit steuerlich als Arbeitnehmer der Gesellschaft gilt, kann die optierende Gesellschaft nach den allgemeinen Regeln Pensionszusagen erteilen und entsprechende Pensionsrückstellungen bilden. Für die Vereinbarung von Pensionszusagen gelten ebenfalls die Grundsätze des materiellen und des formellen Fremdvergleichs. Die Pensionszusage muss angemessen sein, also die Qualifikation des Gesellschafters sowie die künftige Ertragslage der Gesellschaft berücksichtigen, den Voraussetzungen des § 6a EStG entsprechen, es darf keine Überversorgung vorliegen, sie muss finanzierbar sein, die Vereinbarung muss das Mindestpensionierungsalter berücksichtigen, und sie muss ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. An der Ernsthaftigkeit kann es fehlen, wenn eine Nur-Pensionszusage erteilt wird.[2]

 

Rz. 286

Auch im Übrigen sind auf das fiktive Arbeitsverhältnis die Regeln über reale Arbeitsverhältnisse anzuwenden. So gilt für Sachbezüge § 8 Abs. 2 EStG. Der Gesellschafter kann von seinen Einkünften Werbungskosten nach § 9 EStG absetzen. Auch der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG ist anwendbar. Für Arbeitnehmer geltende Sonderausgaben nach §§ 10, 10a EStG kann der Gesellschafter nicht absetzen, soweit nach den genannten Vorschriften gesetzliche Rentenversicherungspflicht Voraussetzung ist, da sozialrechtlich der Gesellschafter nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Jedoch kann die Lohnsteuer nach §§ 4040b EStG pauschaliert werden.

[1] Hierzu Frotscher, G., in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 302 "Gehalt", "Tantiemen", "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld".
[2] Einzelheiten bei Frotscher, G., in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 302 "Pensionszusage".

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