Rz. 95

Der Ansatz von gemeinen Werten, Buchwerten oder Zwischenwerten richtet sich nach der Bilanzierung bei der fiktiven Kapitalgesellschaft. Die Fortführung der Buchwerte ist von einem Antrag abhängig. Für den Antrag, der von dem Antrag auf Option nach § 1a Abs. 1 KStG zu unterscheiden ist, enthält § 1a KStG keine Regelungen. Es gelten also die Grundsätze des § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG. Danach ist der Antrag zusammen mit der erstmaligen Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr zu stellen, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[1]

Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Folge zwingend Gewinnrealisierung. Der Antrag ist endgültig und nicht änderbar.

[1] BMF v. 10.11.2021, IV C 2-S 2707/21/10001 :004, BStBl I 2021, 2212, Rz. 31; Mutscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 20 UmwStG Rz. 237ff.

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