Rz. 52

Stellt sich nachträglich (also nach Mitteilung der Körperschaftsteuernummer) heraus, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 1a KStG nicht vorgelegen haben, sind nach zutreffender Ansicht des BMF Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide), die von der Wirksamkeit des Antrags ausgehen, rechtswidrig und im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten aufzuheben oder zu ändern.[1] Die Finanzbehörden haben nach § 85 S. 1 AO Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen. Entsprechend dieses Auftrags müssen die Finanzbehörden auch (nachträglich) als rechtswidrig erkannte Steuerbescheide aufheben oder ändern und eine zutreffende Besteuerung vornehmen. Für die optierende Gesellschaft ist dies äußerst nachteilig, da die durch die Optionsausübung ausgelösten Folgen, namentlich die laufende Besteuerung sowie die Besteuerung etwaiger Veräußerungsvorgänge, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten rückgängig zu machen sind und nachträglich die zutreffenden steuerlichen Folgen gezogen werden müssen.

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