Rz. 1

Das Einkommen der Organgesellschaft ist zwar grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften, also nach § 8 KStG, zu ermitteln. Die Besonderheiten des Organschaftsverhältnisses erfordern jedoch gewisse Korrekturen bei der Einkommensermittlung, sodass von einer eigenständigen organschaftlichen Einkommensermittlung gesprochen werden kann. Die wichtigste Korrektur besteht darin, dass die handelsrechtliche Ergebnisübernahme bei der Einkommensermittlung von Organträger und Organgesellschaft ausgeschieden und steuerlich durch die Einkommenszurechnung ersetzt wird. Für die Einkommensermittlung und -zurechnung ist also von dem Gewinn oder Verlust auszugehen, wie er ohne die Gewinnabführung oder Verlustübernahme durch den Organträger entstanden wäre. Daneben enthält § 15 KStG weitere Abweichungen von der Einkommensermittlung nach § 8 KStG.

 

Rz. 2

Ursprünglich enthielt § 15 KStG nur Abweichungen bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft; dies drückte auch die Überschrift der Vorschrift aus. Seit der Einführung der sog. Bruttobesteuerung durch Gesetz v. 16.5.2003[1] wirken sich die organschaftlichen Besonderheiten jedoch nicht nur bei der Organgesellschaft, sondern auch bei dem Organträger aus. Dementsprechend ist die Überschrift des § 15 KStG angepasst worden.

[1] BStBl I 2003, 321.

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