Rz. 974a

Erwirbt der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft durch einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG und setzt er die Anteile mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts an, greift zwar die Rückwirkungsfiktion nicht ein, nach § 23 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG aber die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge ("Fußstapfentheorie"). Für die finanzielle Eingliederung tritt der übernehmende Rechtsträger daher in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, unabhängig davon, welcher Zeitpunkt der steuerliche Übertragungsstichtag ist. Die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge ist ein selbstständiges Rechtsinstitut, das unabhängig von der Rückwirkungsfiktion seine Wirkungen entfaltet und die finanzielle Eingliederung zu der Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Wege des qualifizierten Anteilstausches übertragen wurde, herstellen kann.[1]

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