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Verfahrensrechtlich gab es bis zum Inkrafttreten des § 14 Abs. 5 KStG[1] für die Organschaft keine besonderen Bestimmungen. Die KSt-Bescheide gegen die Organgesellschaft und den Organträger waren verfahrensrechtlich nicht miteinander verknüpft. Der KSt-Bescheid gegen die Organgesellschaft war ebenso wenig ein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung gegen den Organträger wie der KSt-Bescheid gegen den Organträger für die Steuerfestsetzung gegen die Organgesellschaft.[2]

Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Organschaftsverhältnisses wurde daher incidenter in den Steuerbescheiden gegen die Organgesellschaft und den Organträger entschieden. Beide Entscheidungen waren nicht voneinander abhängig. Daher konnten der Organträger und die Organgesellschaft jeweils gesondert Rechtsmittel gegen den gegen sie gerichteten Steuerbescheid einlegen und damit klären lassen, ob Organschaft bestand. Widersprüchliche Entscheidungen in den beiden Verfahren waren nicht ausgeschlossen. War das dem Organträger zugerechnete Einkommen negativ, war der Organträger allerdings nicht beschwert, da eine fälschlich angenommene Organschaft bei ihm zu einer niedrigeren Steuer führte. Entsprechendes galt für die Organgesellschaft, wenn ihr Einkommen positiv war, da die Organschaft dann bei ihr zu einer Steuer von 0 führte. War der Organträger eine Personengesellschaft, musste der Rechtsbehelf gegen den Gewinnfeststellungsbescheid gerichtet werden. Die Gesellschafter selbst waren nach § 353 AO nicht einspruchsbefugt.

[1] Eingefügt durch Gesetz v. 20.2.2013, BStBl I 2013, 188; nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013, BStBl I 2014, 2, erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 beginnen.
[2] BFH v. 28.1.2004, I R 84/03, BStBl II 2004, 539, BFH/NV 2004, 995; BFH v. 2.8.2006, I B 31/06, BFH/NV 2007, 57; allgemein zur verfahrensrechtlichen Stellung von Organträger und Organgesellschaft Hendricks, Ubg 2011, 711.

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