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Der durch den Ansatz des gemeinen Werts bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts entstehende Entstrickungsgewinn unterliegt auch der GewSt. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 GewStG.

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