Rz. 20
Bei einem Insolvenzverfahren unterbleibt eine Abwicklung.[1] Die Rechtsprechung hat jedoch schon in der Vergangenheit die Insolvenz (den Konkurs) der Abwicklung gleichgestellt.[2] § 11 Abs. 7 KStG ordnet auch für Fälle der Insolvenz die Geltung des § 11 Abs. 1 – 6 KStG an. Die Regelung hat aufgrund der vorstehend genannten Rechtsprechung rein deklaratorischen Charakter.
Voraussetzung der Anwendung des § 11 KStG ist anstelle der Auflösung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Abwicklung der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter. Wird das Unternehmen demgegenüber – ggf. in Eigenverwaltung – fortgeführt, kommt es hingegen nicht zur Anwendung des § 11 KStG.[3]
Rz. 21
Bei einer Stilllegung des Unternehmens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO kommt es ebenfalls nicht zur Anwendung des § 11 KStG, da es an der Abwicklung des Unternehmens mangelt. Darüber hinaus liegt auch noch keine Auflösung des Unternehmens vor, da ein vorläufiges Insolvenzverfahren noch keine Auflösung darstellt.
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