Rz. 20

Bei einem Insolvenzverfahren unterbleibt eine Abwicklung.[1]  Die Rechtsprechung hat jedoch schon in der Vergangenheit die Insolvenz (den Konkurs) der Abwicklung gleichgestellt.[2]  § 11 Abs. 7 KStG ordnet auch für Fälle der Insolvenz die Geltung des § 11 Abs. 16 KStG an. Die Regelung hat aufgrund der vorstehend genannten Rechtsprechung rein deklaratorischen Charakter.

Voraussetzung der Anwendung des § 11 KStG ist anstelle der Auflösung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Abwicklung der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter. Wird das Unternehmen demgegenüber – ggf. in Eigenverwaltung – fortgeführt, kommt es hingegen nicht zur Anwendung des § 11 KStG.[3]

 

Rz. 21

Bei einer Stilllegung des Unternehmens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO kommt es ebenfalls nicht zur Anwendung des § 11 KStG, da es an der Abwicklung des Unternehmens mangelt. Darüber hinaus liegt auch noch keine Auflösung des Unternehmens vor, da ein vorläufiges Insolvenzverfahren noch keine Auflösung darstellt.

[2] RFH v. 5.3.1940, I 44/40, RStBl 1940, 715.
[3] H. M., Pfirmann, in Blümich, EStG, § 11 KStG Rz. 90; Stalbold, in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 11 KStG Rz. 96; Micker, in H/H/R, EStG/KStG, § 11 KStG Rz. 65; FG Köln v. 13.11.2014, 10 K 3569/13, EFG 2015, 673, NZB anhängig AZ beim BFH I B 9/15; m. E. in einem obiter dictum auch BFH v. 23.1.2013, I R 35/12, BStBl II 2013, 508, BFH/NV 2013, 858.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge