Rz. 70

Die Abzugsbeschränkung gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern für alle juristischen Personen, die Vergütungen an Personen zahlen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Bestellung des Überwachungsorgans auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, oder ob es sich um ein freiwillig oder aufgrund der Satzung eingerichtetes Überwachungsorgan handelt. § 10 Nr. 4 KStG stellt lediglich darauf ab, dass Vergütungen an Personen gezahlt werden, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind. Ein solcher Auftrag muss auch nicht schriftlich erfolgen.[1]

 

Rz. 71

Bei einer GmbH & Co. KG kommt es darauf an, ob das Überwachungsorgan für die Überwachung der KG oder der Komplementär-GmbH bestellt worden ist. Ist das Überwachungsorgan für die KG bestellt, sind die von der KG geleisteten Vergütungen abziehbare Betriebsausgaben, wenn die Empfänger der Vergütungen nicht Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind; die Tatsache, dass sie Gesellschafter der GmbH sind, steht dem Abzug nicht entgegen.[2] Sind die Empfänger der Vergütungen dagegen Kommanditisten der KG, sind die gezahlten Vergütungen keine Betriebsausgaben, sondern Vorweggewinne i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.[3] Ist das Überwachungsorgan bei der Komplementär-GmbH gebildet, wird § 10 Nr. 4 KStG auch dann angewendet, wenn sich die Tätigkeit der GmbH auf die Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG beschränkt und die GmbH Ersatz der von ihr gezahlten Aufsichtsratsvergütungen von der KG erhält.[4]

[1] Pfirrmann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 KStG Rz. 89.
[2] Boochs, in Lademann, KStG, § 10 KStG Rz. 16.
[3] Boochs, in Lademann, KStG, § 10 KStG Rz. 16.
[4] Niedersächsisches FG v. 17.4.1973, VI Kö 20/68, EFG 1973, 512.

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