Rz. 66

Die mit den betrieblich veranlassten Sanktionen zusammenhängenden Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, unterfielen bislang nicht dem Abzugsverbot, weshalb sie nach allgemeinen Grundsätzen auch dann abziehbare Betriebsausgaben waren, wenn die Sanktion selbst unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG fiel. Diese Grundsätze galten nach § 10 Nr. 3 KStG bis Vz 2018 auch für Körperschaftsteuersubjekte. Der Gesetzgeber folgte der Rspr. des BFH, wonach die Gründe für das Abzugsverbot der Sanktion und der Sanktionszweck nicht für die Beurteilung der Verfahrenskosten galt.[1] Gerichts- und Anwaltskosten waren bei betrieblicher Veranlassung auch dann abziehbar, wenn die Sanktion selbst vom Abzug ausgeschlossen war.[2] Dazu mussten die Strafverteidigungskosten betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein. Die den strafrechtlichen Vorwurf begründende Tat muss in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein. Sie muss ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.[3] Ab Vz 2019 (§ 34 Abs. 6c KStG) gilt nunmehr ein Abzugsverbot für mit den Sanktionen zusammenhängende Aufwendungen. Demnach sind in Abkehr von den bisherigen Grundsätzen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG und § 10 Nr. 3 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019[4] insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten spezialgesetzlich vom Abzug ausgeschlossen.

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