Rz. 39

Steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 10 Nr. 2 KStG sind keine "Nebenabgaben"[1], sondern die in § 3 Abs. 4 AO definierten Nebenleistungen sowie Nebenleistungen nach ausländischem Steuerrecht, die diesen entsprechen. Seit der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 24.3.1999[2] sind sämtliche steuerlichen Nebenleistungen (auch Zinsen), die auf nichtabziehbare Steuern entfallen, ebenfalls nichtabziehbar.

[1] So aber Boochs, in Lademann, KStG, § 10 KStG Rz. 13.
[2] BStBl I 1999, 304.

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