Rz. 37

Nicht abziehbar sind ferner Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 oder Abs. 7 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben sind. Im Einzelnen geht es dabei um Aufwendungen für Geschenke[1], für Bewirtung[2], für Gästehäuser[3], für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten und damit zusammenhängende Bewirtungen[4] und für unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren[5], sowie um Aufwendungen, die wegen Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht abziehbar sind.

 

Rz. 38

Vor Inkrafttreten des Gesetzes v. 24.3.1999[6] wurden diese ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben umsatzsteuerlich der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen. Die darauf entfallende USt war nach § 10 Nr. 2 KStG a. F. nicht abzugsfähig. Nach der Änderung des UStG sind diese nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nicht mehr umsatzsteuerbar. Stattdessen sind die Vorsteuern, die auf diese nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben entfallen, nach § 15 Abs. 1a UStG umsatzsteuerlich im Wesentlichen nicht mehr abzugsfähig. Gleichzeitig wurde § 10 Nr. 2 KStG so gefasst, dass diese Vorsteuern auch körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig sind; die Vorschrift geht von ihrem Wortlaut her sogar noch über § 15 Abs. 1a UStG hinaus. Insoweit verdrängt § 10 Nr. 2 KStG die Regelung des § 9b EStG, wonach nicht abzugsfähige Vorsteuern grundsätzlich Betriebsausgaben sind.

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