3.3.5.1 Allgemeines

 

Rz. 61

Unschädlich für die Gewährung der erweiterten Kürzung ist die Ausübung der in § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind insofern nicht begünstigt, als sich die erweiterte Kürzung nur auf den Teil des Gewerbeertrags erstreckt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Zu den erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten gehören die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten, die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum (§ 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG). Gleiches gilt für Einnahmen aus der Lieferung von Strom in den Fällen des § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG und für Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG. Die Aufzählung der erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten ist abschließend.[1]

 

Rz. 62

Nicht maßgeblich für die erweiterte Kürzung ist, in welchem Verhältnis die die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes betreffende begünstigte Tätigkeit zu den erlaubten, nicht begünstigten Tätigkeiten des Grundstücksunternehmens steht.[2] Zwar fordert § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG, dass die erlaubte, nicht begünstigte Tätigkeit "neben" der begünstigten Tätigkeit ausgeübt wird. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass die nicht begünstigten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung sein müssen.[3] Vielmehr bezeichnen die Begriffe "neben" und "daneben" nur das Verhältnis der Gleichzeitigkeit. Eine erweiterte Kürzung kommt also z. B. bei der Verwaltung von eigenem Kapitalvermögen nach der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz nicht in Betracht.[4] Dagegen ist es unschädlich für die erweiterte Kürzung, wenn das Grundstücksunternehmen – verglichen z. B. mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens – nur in geringem Umfang eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt.[5] Eine zeitanteilige Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung kommt nicht in Betracht.[6]

 

Rz. 62a

Übt das Grundstücksunternehmen auch eine unzulässige Tätigkeit aus, ist die erweiterte Kürzung insgesamt zu versagen. Sie ist auch nicht anteilig für die § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG entsprechenden Tätigkeiten zu gewähren.[7] Maßgebend für die Beurteilung sind die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse im Ez. Schädlich sind z. B. die Übernahme von Sonderleistungen oder Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter, wie z. B. die Verwaltung von fremdem Grundbesitz. Unschädlich sind Vorbereitungen für eine gewerbliche Tätigkeit im folgenden Ez.[8]

[2] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 85; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 27b.
[3] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 85.
[5] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 85.
[6] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 27b.

3.3.5.2 Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)

 

Rz. 63

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gehört zu den erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen. Die Kapitalnutzung muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen gleichzeitig mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erfolgen muss. Die Verwaltung von Kapitalvermögen z. B. im Anschluss an den Verkauf des gesamten Grundvermögens ist schädlich.[1]

 

Rz. 64

Der Begriff "Kapitalvermögen" bestimmt sich nach § 20 EStG. Zum Kapitalvermögen gehören insbesondere Wertpapiere jeder Art, Anteile an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Kapitalforderungen jeder Art, z. B. Hypothekenforderungen, Darlehen oder Bankguthaben. Gleiches gilt für Erträge aus einer Wertpapieranleihe.[2] Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem verwalteten und genutzten Grundbesitz und dem verwalteten und genutzten Kapitalvermögen muss nicht bestehen.[3] Es muss sich aber um vermögensverwaltende Aktivitäten handeln.[4] Stellt die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens eine gewerbliche Tätigkeit dar, kommt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nicht in Betracht. Die Abgrenzung zwischen einer vermögensverwaltenden und einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Die Verwaltung und Fruchtziehung vorhandenen Kapitalvermögens muss im Vordergrund stehen. Unschädlich ist daher z. B. der gelegentliche An- und Verkauf von Wertpapieren, nicht aber die Tätigkeit als Wertpapierspekulant. Nicht als Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens anzusehen ist z. B. die Beteiligung an einer gewer...

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