Rz. 360

§ 8 Nr. 8 GewStG regelt die Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an inl. und ausl. Personengesellschaften. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgte eine Änderung durch Gesetz v. 21.12.2020[3]. Eingefügt in § 8 Nr. 8 GewStG wurde S. 2. Danach ist § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG ab dem Ez 2020 bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds nicht anzuwenden.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBl I 2020, 3096.

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