12.3.1 Gewinnanteile

 

Rz. 333

Nach § 8 Nr. 5 GewStG unterliegen der Hinzurechnung nur Gewinnanteile (Dividenden) und die ihnen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG, die aufgrund der teilweisen oder völligen Steuerfreistellung nach §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben. Die entsprechenden steuerfreien Bezüge dürfen im gewerblichen Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG nicht enthalten sein.

 

Rz. 334

§ 8 Nr. 5 GewStG betrifft laufende Beteiligungserträge von inl. und ausl. Körperschaften. Erfasst werden auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Gleichgültig ist, ob die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, an der die Beteiligung besteht, unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Anzuwenden ist die Vorschrift auch dann, wenn die ausschüttende Körperschaft etc. Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat.

 

Rz. 335

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG umfasst die Bezüge, die in §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG genannt und steuerfrei sind. Entsprechendes gilt für Bezüge, die aufgrund von Rechtsfolgenverweisungen zu behandeln sind wie Bezüge i. S.d. §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG.

 

Rz. 336

Hinzuzurechnen sind Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 5 GewStG auch dann, wenn die ausschüttende Gesellschaft wegen ihrer Tätigkeit nach § 3 GewStG steuerbefreit ist.[1]

 

Rz. 337

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG erfasst organschaftliche Gewinnabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger nicht. Zu beachten ist § 7a GewStG, wenn die Dividenden durch eine Organgesellschaft bezogen werden.

12.3.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG

12.3.2.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG

 

Rz. 338

§ 3 Nr. 40 EStG befreit die dort genannten Einnahmen seit 2009 im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens von der ESt. Nur hinsichtlich des steuerfreien Teils von 40 % kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Betracht. 60 % der Einnahmen sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.

 

Rz. 339

§ 8 Nr. 5 GewStG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf den gesamten § 3 Nr. 40 EStG. Gewerbesteuerlich relevant sind aber nur die steuerfreien Bezüge und Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 Buchst. d bis h EStG.[1] Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG erfasst dagegen nicht die Tatbestände nach § 3 Nr. 40 Buchst. a bis c und i EStG. Unter die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG fallen:

 

Rz. 340

Einnahmen aus der Veräußerung oder Entnahme von Kapitalanteilen und aus der Veräußerung von betrieblichen Einheiten, soweit darin Kapitalanteile enthalten sind, fallen nicht unter § 8 Nr. 5 GewStG. Insoweit bleibt es über § 7 S. 1 GewStG bei der teilweisen Freistellung auch für Zwecke der GewSt. Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG unterliegen nur laufende Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen.

[1] Nöcker, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 5 GewStG Rz. 6.

12.3.2.2 Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG

 

Rz. 341

§ 8b Abs. 1 KStG befreit die dort genannten Einnahmen von der KSt. Dementsprechend bleiben nach § 7 S. 1 GewStG die Einnahmen auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz. Die Einnahmen werden nach § 8 Nr. 5 GewStG zu 95 % hinzugerechnet, da das pauschale Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu beachten ist. 5 % der Einnahmen sind bereits nach §§ 8b Abs. 5 KStG i. V. m. 7 S. 1 GewStG bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig.

 

Rz. 342

Der Tatbestand des § 8 Nr. 5 GewStG bezieht sich ausdrücklich nur auf § 8b Abs. 1 KStG. Unter die Hinzurechnungspflicht nach § 8 Nr. 5 GewStG fallen:

 

Rz. 343

Die Befreiung der Veräußerungsgewinne und ähnlicher Einnahmen von der KSt nach § 8b Abs. 2 KStG gilt über § 7 S. 1 GewStG auch für die GewSt. Damit unterliegen z. B. auch Gewinne aus der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Gewinne aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals. Letzteres kommt aber nur insoweit in Betracht, als diese nicht unter §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. 8b Abs. 1 KStG fallen.

 

Rz. 344

Eingeschränkt wird die Anwendun...

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