Rz. 121

§ 7 S. 4 GewStG regelt Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung von §§ 3 Nr. 40 und 3c Abs. 2 EStG sowie § 8b KStG. Bei Mitunternehmerschaften sind §§ 3 Nr. 40 und 3c Abs. 2 EStG anwendbar, soweit natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. Soweit an Mitunternehmerschaften keine natürlichen Personen – mithin also Körperschaften – unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, ist § 8b KStG einschlägig. Auch in Organschaftsfällen, in denen eine Personengesellschaft Organträgerin ist, ist § 7 S. 4 GewStG beim Organträger anzuwenden.[1] § 7 S. 4 GewStG ist im Zusammenhang mit § 8 Nr. 5 GewStG und § 9 Nr. 2a und 7 GewStG zu sehen.

 

Rz. 122

Bei Mitunternehmerschaften, an denen sowohl natürliche als auch juristische Personen beteiligt sind, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die natürlichen Personen das Teileinkünfteverfahren, für die juristischen Personen § 8b KStG anzuwenden. Die jeweiligen Korrekturen sind außerhalb der Bilanz vorzunehmen. Im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft sind die Gewinnanteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuerbefreiungen den jeweiligen Beteiligten zuzuordnen. Anzuwenden ist grundsätzlich die Nettomethode. In Ausnahmefällen ist auch die Anwendung der Bruttomethode möglich.[2] Danach können die entsprechende Einkünfte in voller Höhe – also brutto – festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung von §§ 3 Nr. 40 und 3 c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG ein weiterer zusätzlicher Rechenschritt erforderlich ist.

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