Rz. 40

Für den Verlustfeststellungsbescheid gelten neben den auch für Steuerbescheide geltenden Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO die besonderen Änderungsregelungen nach § 35b GewStG.[1]

 

Rz. 41

Verlustfeststellungsbescheide können nach § 35b Abs. 1 GewStG geändert oder aufgehoben werden. In Betracht kommt dies dann, wenn ein ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid geändert bzw. aufgehoben wird, dies den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt und die Gewinnänderung den vortragsfähigen Gewerbeverlust beeinflusst. Letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn sich durch die Gewinnänderung für den Ez, für den der Verlustfeststellungsbescheid ergangen ist, ein höherer oder geringerer Gewerbeverlust ergibt. Die Gewinnänderung beeinflusst den vortragsfähigen Gewerbeverlust jedoch z. B. dann nicht, wenn sie Bestandteile des Gewinns betrifft, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz bleiben. Aufzuheben ist der Verlustfeststellungsbescheid, wenn sich aufgrund der Gewinnänderung kein vortragsfähiger Gewerbeverlust mehr ergibt.

 

Rz. 42

§ 35b Abs. 2 S. 2 GewStG regelt die Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts. Hierbei sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Ez, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind. Entsprechend anwendbar sind § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 AO und § 42 FGO. Nach § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG dürfen bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts die Besteuerungsgrundlagen nur insoweit abweichend von dem GewSt-Messbescheid zu Grunde gelegt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des GewSt-Messbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt. § 35b Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG entsprechen § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG. Sie gelten erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts abgegeben wird. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor.[2]

 

Rz. 42a

§ 35b Abs. 2 S. 2 GewStG bestimmt, dass bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Ez, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind. Es besteht also eine inhaltliche Bindung zwischen dem GewSt-Messbescheid und dem Verlustfeststellungsbescheid.[3] Des Weiteren schreibt § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG die entsprechende Anwendung von § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1§ 351 Abs. 2 AO und § 42 FGO auf die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vor. Der GewSt-Messbescheid hat damit die Wirkung eines Grundlagenbescheids für die Verlustfeststellung.[4] Die Aufzählung in § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG ist nicht abschließend.[5] Bei der Anwendung von § 35 Abs. 2 S. 2 GewStG gilt vor dem Hintergrund von dessen Normzweck auch § 351 Abs. 1 AO.[6] Die Bindungswirkung im Rahmen von § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG besteht nur hinsichtlich der dem GewSt-Messbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen. Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG sind solche i. S. d. § 157 Abs. 2 AO. Hierzu gehören der Gewerbeertrag i. S. d. § 7 GewStG, der Gewerbeverlust i. S. d. § 10a GewStG einschließlich deren Aufteilung auf die von der Feststellung betroffenen Personen.[7] Keine Besteuerungsgrundlage i. S. d. § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG stellt der Beginn und das Ende der sachlichen GewSt-Pflicht dar.[8] Des Weiteren folgt aus § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind.[9] Die Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid nach § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG hat auch zur Folge, dass eine GewSt-Messbetragsfestsetzung von Null (Nullbescheid) eine Beschwer auslöst.[10] Macht ein Stpfl. einen höheren gewerblichen Verlust als den Verlust, der dem Null-GewSt-Messbescheid zugrunde liegt, geltend, muss er den Null-GewSt-Messbescheid anfechten.[11] Gleiches gilt, wenn ein Bescheid angefochten wird, der einen Null-GewSt-Messbescheid aufhebt.[12] Ein Verlustfeststellungsbescheid ist nach § 10a S. 6 GewStG zu erlassen, wenn sich ein vortragsfähiger Gewerbeverlust ergibt. Liegt für den entsprechenden Ez ein GewSt-Messbescheid vor, ist der Verlustfeststellungsbescheid inhaltlich an die Besteuerungsgrundlagen im GewSt-Messbescheid gebunden. Zu ändern, aufzuheben bzw. zu berichtigen ist ein Verlustfeststellungsbescheid, wobei dessen Bestandskraft dem nicht entgegensteht, wenn sich die bei der Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen ändern und diese Änderung aufgrund der inhaltlichen Bindung nach § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG zugleich die Voraussetzungen für ...

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