Rz. 2

§ 35b GewStG enthält verfahrensrechtliche Regelungen und betrifft alle Gewerbebetriebe. § 35b Abs. 1 GewStG gilt für GewSt-Messbescheide und für Verlustfeststellungsbescheide, § 35b Abs. 2 GewStG nur für Verlustfeststellungsbescheide. Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der GewSt-Messbescheid bzw. der Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb berührt. § 35b Abs. 2 GewStG betrifft die Verlustfeststellung und die Änderung der Verlustfeststellung bei einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen für den Steuermessbetrag.

 

Rz. 3

§ 35b Abs. 1 GewStG enthält eine selbstständige Rechtsgrundlage zur Änderung oder Aufhebung von GewSt-Messbescheiden und Verlustfeststellungsbescheiden. Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung.[1] Es soll eine Verdoppelung der Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden. § 35b Abs. 1 GewStG erfordert das Vorhandensein eines GewSt-Messbescheids oder Verlustfeststellungsbescheids und die Aufhebung bzw. Änderung eines korrespondierenden ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheids. Ermächtigungsgrundlage für den erstmaligen Erlass eines GewSt-Messbescheids kann § 35b Abs. 1 GewStG nicht sein.[2]

 

Rz. 4

Weder der ESt- bzw. KSt-Bescheid noch der Gewinnfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Steuermessbetrags. Der Gewerbeertrag wird vielmehr nach § 7 GewStG eigenständig für gewerbesteuerliche Zwecke ermittelt.[3] Eine rechtliche Bindung an den im Rahmen der Veranlagung zur ESt bzw. KSt oder der Gewinnfeststellung ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb besteht nicht.[4] Folglich ist der GewSt-Messbescheid neben dem ESt-, KSt- bzw. Gewinnfeststellungsbescheid eigenständig anfechtbar. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Gewerbeverlusts. Auch § 35b Abs. 1 GewStG schließt im Rahmen seines Anwendungsbereichs gesonderte Einsprüche gegen den GewSt-Messbescheid bzw. Verlustfeststellungsbescheid nicht aus.[5]

 

Rz. 5

§ 35b Abs. 1 S. 1 GewStG bestimmt aus Gründen der Verfahrensvereinfachung, dass der GewSt-Messbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Nach § 35b Abs. 1 S. 2 GewStG ist die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlusts beeinflusst. Hinsichtlich der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gilt § 171 Abs. 10 AO nach § 35b Abs. 1 S. 3 GewStG sinngemäß. Wird ein GewSt-Messbescheid geändert, ergeben sich keine Konsequenzen hinsichtlich des ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheids.

 

Rz. 6

Die Regelung in § 35b Abs. 1 GewStG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Korrektur des gewerblichen Gewinns im Rahmen des ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheids sich zumeist nach § 7 GewStG auch auf die Höhe des Gewerbeertrags und in Fällen des negativen Gewerbeertrags auch auf die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auswirkt. § 35b Abs. 1 GewStG erlaubt es in diesen Fällen zum einen dem FA, auch den GewSt-Messbescheid bzw. den Verlustfeststellungsbescheid entsprechend anzupassen.[6] Zum anderen kann sich der Stpfl. darauf beschränken, bei einem Streit über die Höhe des gewerblichen Gewinns bzw. Verlusts nur den ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid anzufechten.[7] Hierbei ist aber zu beachten, dass eine Korrektur des Gewinns aus Gewerbebetrieb im Rahmen eines ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheids nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35b Abs. 1 GewStG auch zu einer Korrektur des GewSt-Messbescheids bzw. des Verlustfeststellungsbescheids führt.[8] So scheidet eine Korrektur nach § 35b Abs. 1 GewStG z. B. aus, wenn der Rechtsbehelf gegen den ESt-Bescheid mangels Beschwer unzulässig ist, weil die vom Stpfl. begehrte Änderung des gewerblichen Gewinns nur zu einer Minderung der GewSt, nicht aber der ESt führt.[9] Letztlich ist auch zu bedenken, dass ein Rechtsbehelf gegen den GewSt-Messbescheid bzw. den Verlustfeststellungsbescheid weitergehende Korrekturmöglichkeiten – z. B. hinsichtlich der Hinzurechnungen und Kürzungen – beinhaltet als § 35b Abs. 1 GewStG. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich zu empfehlen, einen GewSt-Messbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid, der als rechtswidrig angesehen wird, gesondert anzufechten.[10]

 

Rz. 7

§ 35b Abs. 2 GewStG – hierdurch wird § 10a S. 6 GewStG ergänzt – enthält Regelungen über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und über eine Korrektur der Verlustfeststellung bei einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Steuermessbetrag. Die Vorschrift ist § 10d Abs. 4 S. 3ff. EStG nachgebildet. Die dortigen Rechtsgrundsätze gelten auch im Rahmen von § 35b Abs. 2 GewStG.[11] Durch § 35b Abs. 2 GewStG wird sichergestellt,...

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