Rz. 1

§ 35b GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1951.[1] Geändert wurde § 35b GewStG seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] mehrfach. Die Änderung von § 35b Abs. 2 S. 1 GewStG durch Gesetz v. 23.12.2003[3] mit Wirkung ab dem Ez 2004 beinhaltete nur redaktionelle Anpassungen an die gleichzeitige Änderung des § 10a GewStG. Durch Gesetz v. 13.12.2006[4] wurde § 35b Abs. 2 GewStG um S. 4 ergänzt. Die Ergänzung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 19.12.2006 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor.[5] Weiterhin wurde § 35b GewStG mit Wirkung ab dem Ez 2007 durch Gesetz v. 20.12.2007[6] geändert. Der Klammerverweis in § 35b Abs. 2 S. 1 GewStG auf § 10a S. 4 GewStG wurde gestrichen. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch nicht ergeben. Die letzte Änderung von § 35b GewStG erfolgte durch Gesetz v. 8.12.2010.[7] § 35b Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG wurden vor dem Hintergrund der Rspr. des BFH[8] neu gefasst. Anzuwenden ist die Neufassung auf Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts abgegeben wird. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor.[9]

[1] BGBl I 1951, 996.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBl I 2003, 2922.
[4] BGBl I 2006, 2878.
[6] BGBl I 2007, 3150.
[7] BGBl I 2010, 1768.

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