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Es ist nicht erforderlich, dass die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO genannten Tätigkeiten in eigener Person ausgeübt werden. Die Reisegewerbekartenpflicht trifft den Betriebsinhaber, nicht jedoch seine Mitarbeiter. Damit können auch juristische Personen des privaten Rechts reisegewerbekartenpflichtig sein.[1] R 35a.1 S. 4 GewStG 2009 ist insoweit überholt.
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