Rz. 8

Die Zerlegung nach den §§ 29 bis 31 GewStG muss nach § 33 Abs. 1 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. § 33 Abs. 1 GewStG stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die restriktiv auszulegen ist.[1]

 

Rz. 9

Bei einer Zerlegung nach § 30 GewStG scheidet aufgrund des in dieser Vorschrift vorgegebenen weiten Entscheidungsspielraums die Möglichkeit eines offenbar unbilligen Ergebnisses hinsichtlich des Zerlegungsmaßstabs regelmäßig aus. Daher hat § 33 Abs. 1 GewStG nur für Zerlegungsfälle nach den §§ 29, 31 GewStG Bedeutung.

 

Rz. 10

Offenbare Unbilligkeit kann vorliegen nur in besonderen Ausnahmefällen. Allgemeine, im System der Zerlegungsvorschriften liegende Ungereimtheiten und Unbilligkeiten reichen für eine offenbare Unbilligkeit i. S. d. § 33 Abs. 1 GewStG nicht aus. Vielmehr müssen die sich aus dem System der Zerlegungsvorschriften ergebenden allgemeinen Ungereimtheiten und Unbilligkeiten deutlich übertroffen werden. Die offenbare Unbilligkeit insoweit muss eindeutig, von erheblichem Gewicht und offensichtlich sein. Abzustellen ist auf die Verhältnisse des jeweiligen einzelnen Zerlegungsfalls.

 

Rz. 11

Das FA hat von Amts wegen zu ermitteln, ob der Zerlegungsmaßstab nach den §§ 29, 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt und ob die Unbilligkeit von erheblichem Gewicht ist.[2] Liegen die genannten Voraussetzungen vor, muss das FA den GewSt-Messbetrag nach einem anderen Maßstab zerlegen.[3] Bei dem Begriff der Unbilligkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.[4] Seine Auslegung durch das FA unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch die Rechtsprechung.[5] Dem FA steht insoweit weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge