Rz. 1

§ 30 GewStG regelt die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. Der Gesetzgeber hat § 30 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.

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