Rz. 40
Gem. § 3 Nr. 9 GewStG sind rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der GewSt befreit, soweit sie von der KSt befreit sind. Die GewSt-Befreiung beschränkt sich auf den Umfang der Befreiung von der KSt. Die Steuerbefreiung läuft daher für GewSt- und KSt-Zwecke parallel.[1]
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