Rz. 40

Gem. § 3 Nr. 9 GewStG sind rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der GewSt befreit, soweit sie von der KSt befreit sind. Die GewSt-Befreiung beschränkt sich auf den Umfang der Befreiung von der KSt. Die Steuerbefreiung läuft daher für GewSt- und KSt-Zwecke parallel.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge