Rz. 28

Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 3 GewStG entspricht der Steuerbefreiung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben für KSt-Zwecke gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG.[1]

[1] § 5 KStG Rz. 5a.

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