Rz. 71
Gem. § 3 Nr. 26 GewStG sind Gesamthafenbetriebe von der GewSt befreit, soweit eine KSt-Befreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 19 KStG eingreift. GewSt- und KSt-Befreiung laufen damit parallel.[1]
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