Rz. 46

Gem. § 3 Nr. 13 GewStG sind private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen von der GewSt befreit, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die vorherige Anknüpfung an die Umsatzsteuerfreiheit der erbrachten Leistungen ist aufgehoben worden. Das GewStG enthält nunmehr eigene Voraussetzungen, unter denen eine Steuerfreiheit vorliegt. Auch wenn die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerfreiheit nicht mehr an die Umsatzsteuerfreiheit geknüpft sind, sind die Voraussetzungen teilweise identisch. Insoweit kann für die Auslegung auf die umsatzsteuerlichen Definitionen in § 4 Nr. 21 UStG verwiesen werden.

 

Rz. 47

Von der Steuerfreiheit werden – unter der Prämisse, dass die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – sowohl die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen oder anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen erfasst. Es erfolgt damit keine umfassende Steuerfreistellung der Einrichtung. Vielmehr ist für die jeweilige Leistung zu bestimmen, ob sie von der Gewerbesteuer befreit ist.

 

Rz. 48

Eine berufsbildende Einrichtung ist jede Einrichtung, die Leistungen erbringt, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder -fortbildung dienen.[1] Erforderlich ist, dass im Rahmen der Aus- oder Fortbildung Spezialkenntnisse oder Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit notwendig sind.[2] Außerdem ist erforderlich, dass Lehrpläne, Lehrprogramme und Unterrichtsräume vorhanden sind.[3] Das Anbieten von Vorträgen oder Vortragsreihen reicht daher nicht aus.[4] Die GewSt-Befreiung setzt zudem voraus, dass die Leistung unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dient. Eine Leistung ist i. d. S. unmittelbar, wenn der Bildungszweck durch die fragliche Leistung ohne Zwischenschaltung einer weiteren Leistung gefördert wird.[5] Sofern die Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, geht die Finanzverwaltung für USt-Zwecke davon aus, dass eine steuerfreie Leistung vorliegt.[6] Diese Einordnung kann auch für GewSt-Zwecke übernommen werden.

 

Rz. 48a

Weitere Voraussetzung ist gem. Nr. 13 Buchst. a) GewStG eine staatliche Genehmigung der Schule gem. Art. 7 Abs. 4 GG oder eine Erlaubnis nach Landesrecht. Das GewStG knüpft insoweit an die verwaltungsrechtliche Genehmigung/Erlaubnis der Schule an. Eine eigene Prüfung, ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen von der Schule erfüllt werden, erfolgt nicht. Daher hat der Steuerpflichtige, wenn ihm die GewSt-Freiheit mangels Anerkennung der Schule versagt wird, gegen den (ablehnenden) Bescheid der Versagung vorzugehen. Ein Vorgehen gegen den entsprechenden GewSt-Bescheid ist nicht möglich, da dieser nicht rechtswidrig ist, solange die Anerkennung als Ersatzschule nicht vorliegt.

 

Rz. 49

Eine Steuerbefreiung ist gem. § 3 Nr. 13 Buchst. b) GewStG weiterhin möglich, wenn auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird . Eine formale Bescheinigung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich. In der Praxis erfolgt aber regelmäßig eine entsprechende Bescheinigung durch die Landesbehörden. Da diese Voraussetzungen ähnlich im UStG enthalten sind, kann die gewerbesteuerliche Auslegung der Begriffe daran angelehnt werden. Eine Berufsvorbereitung liegt in der Aus- oder Fortbildung sowie in einer Umschulung.[7] Eine Prüfungsvorbereitung setzt voraus, dass der Stoff auf die im Prüfungsverfahren abgefragten Themenbereiche abgestimmt ist.

Rz. 50-51 einstweilen frei

[1] R 4.21.2 Abs. 1 S. 3 UStAE v. 1.10.2010, IV D 3 – S 7015/10/10002, BStBl I 2010, 846ff..
[3] R 4.21.2 Abs. 2 S. 2 UStAE v. 1.10.2010, IV D 3 – S 7015/10/10002, BStBl I 2010, 846ff.
[4] R 4.21.2 Abs. 2 S. 6 UStAE v. 1.10.2010, IV D 3 – S 7015/10/10002, BStBl I 2010, 846ff.
[6] R 4.21.2 Abs. 3 S. 4 UStAE v. 1.10.2010, IV D 3 – S 7015/10/10002, BStBl I 2010, 846ff.
[7] R 4.21.2 Abs. 3 S. 1 UStAE v. 1.10.2010, IV D 3 – S 7015/10/10002, BStBl I 2010, 846ff.

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