Rz. 5

§ 2a GewStG fingiert, dass die Tätigkeit der ARGE nicht als gewerblich zu qualifizieren ist. Die Norm regelt allerdings keine Steuerbefreiung für die von der ARGE ausgeübte Tätigkeit. Die GewSt-Pflicht wird nur auf die Ebene der Gesellschafter der ARGE verlagert. Diese werden i. d. R. ohnehin der GewSt unterliegen, sodass nur der Umfang der GewSt-Pflicht erweitert wird.

 

Rz. 6

Um die Tätigkeit gewerbesteuerlich zu erfassen, fingiert § 2a S. 2 GewStG, dass etwaige Betriebsstätten der ARGE anteilig als Betriebsstätten der an der ARGE Beteiligten gelten. Die ARGE wird daher für GewSt-Zwecke als transparent angesehen. Anders als im ESt- bzw. KSt-Recht ist sie auch nicht Gewinnermittlungs- oder Gewinnzuordnungsobjekt. Es erfolgt daher auch keine einheitliche und gesonderte Feststellung für GewSt-Zwecke. Ob die Erträge aus der jeweiligen Tätigkeit bei den Gesellschaftern tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen oder ob z. B. eine Steuerbefreiung gem. § 3 GewStG eingreift, ist nach den allgemeinen Regelungen auf Ebene der Gesellschafter zu entscheiden.

Da die Betriebsstätten der ARGE den Beteiligten anteilig zugerechnet werden, ist keine von einer Aufteilung nach Köpfen abweichende Gewinnverteilung möglich. Da stets eine anteilige Aufteilung zu erfolgen hat, ist eine Gestaltung z. B. durch Vorabgewinne nicht möglich.

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