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Der Ausschluss der Gemeinden vom Zerlegungsverfahren nach § 28 Abs. 2 S. 1 GewStG gilt nach S. 2 der Vorschrift nicht, wenn die Anwendung von § 28 Abs. 2 S. 1 GewStG zur Folge hätte, dass auf keine Gemeinde der GewSt-Messbetrag oder ein Zerlegungsanteil für das Unternehmen entfallen würde. In diesem Fall ist nach § 28 Abs. 2 S. 2 GewStG ein Zerlegungsverfahren unter Berücksichtung der sonst ausgeschlossenen Gemeinden durchzuführen. In Betracht kommt dies z. B. dann, wenn ein Unternehmen in deutschen Gemeinden nur Gleisanlagen unterhält. Bei einem Ausschluss dieser Gemeinden von der Zerlegung würde für das Unternehmen keine GewSt anfallen. Dieses Ergebnis vermeidet § 28 Abs. 2 S. 2 GewStG.

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