Rz. 38

Nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GewStG dürfen bei der Zerlegung der für Bergbauunternehmen festgesetzten GewSt-Messbeträge nur die Gemeinden berücksichtigt werden, in denen das Unternehmen im jeweiligen Ez oberirdische Anlagen unterhalten hat, sofern in diesen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Folglich werden Gemeinden, in denen Unternehmen nur Untertagebergbau betreiben oder zwar oberirdische Anlagen unterhalten, darin aber keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, an der Zerlegung nicht beteiligt. Bergbauunternehmen sind Unternehmen, die natürliche Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) von mineralischen Rohstoffen – mit Ausnahme von Wasser – in oder auf der Erde oder auf dem bzw. im Meeresgrund ausbeuten (§§ 2, 4 BBergG). Oberirdische Anlagen sind solche, die sich entweder auf der Erdoberfläche befinden oder die zwar in der Erde liegen, aber sichtbar bis zur Erdoberfläche oder darüber hinaus reichen.[1] Die genannten Anlagen müssen unmittelbar einer gewerblichen Tätigkeit dienen. Zu den oberirdischen Anlagen, in denen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, gehören nicht nur technische Räume, sondern auch Verwaltungsgebäude.[2] Gleiches gilt für den Übertagebergbau sowie für Flächen zum Lagern von Abraum oder zum Abstellen von Geräten.[3]

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 28 GewStG Rz. 19.
[2] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 28 GewStG Rz. 32.

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