Rz. 1

§ 14b GewStG wurde durch Gesetz v. 14.12.1984[1] in das GewStG eingefügt. Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002[2] wurde § 14b GewStG nicht geändert.

[1] BGBl I 1984, 1493.
[2] BGBl I 2002, 4167.

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