Rz. 11

Nach § 14a S. 1 GewStG ist zur Abgabe der GewSt- und der Zerlegungserklärung der Steuerschuldner verpflichtet. Die Steuerschuldnerschaft bestimmt sich nach § 5 GewStG. Als Unternehmer gilt danach der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Ist der Steuerschuldner selbst nicht handlungsfähig, weil es sich bei ihm z. B. um eine geschäftsunfähige natürliche Person, eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung handelt, sind die in § 34 AO genannten Personen zur Abgabe der GewSt-Erklärungen verpflichtet.

 

Rz. 12

Bei Organschaften ist der Organträger als Steuerschuldner zur Abgabe der GewSt-Erklärung verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich der GewSt-Erklärungen der Organgesellschaften. Zur Abgabe von GewSt-Erklärungen sind unter den Voraussetzungen von § 25 GewStDV auch Personengesellschaften verpflichtet, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihren Grundbesitz an eine Betriebs-GmbH verpachten.[1] Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 EStG, hat der Inhaber des Handelsgewerbes sowohl für die atypisch stille Gesellschaft als auch für die Personengesellschaft jeweils eine eigenständige GewSt-Erklärung abzugeben.[2] Im Insolvenzverfahren obliegt die Erfüllung der Steuererklärungspflichten dem Insolvenzverwalter.[3] Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter hat keine Steuererklärungspflichten für den Insolvenzschuldner zu erfüllen.[4] Er ist nicht als Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO anzusehen. Vielmehr ist bis zur Insolvenzeröffnung der Stpfl. für die Erfüllung der Steuererklärungspflichten verantwortlich.

 

Rz. 13

Auch bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA nach § 162 AO bleibt die Verpflichtung zur Abgabe der GewSt-Erklärung bestehen.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge