Rz. 28

Nach § 11 Abs. 3 S. 1 und 2 GewStG gilt die ermäßigte Steuermesszahl auch für Personen, die den Hausgewerbetreibenden nach § 1 Abs. 2 Buchst. b bis d HAG gleichgestellt sind. Hierzu gehören

  • Hausgewerbetreibende, die mit mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeiten[1]
  • andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen[2] und
  • Zwischenmeister i. S. d. § 2 Abs. 3 HAG ([3]
 

Rz. 29

Ausgesprochen werden darf die Gleichstellung nur dann, wenn dies wegen der Schutzbedürftigkeit der genannten Personen gerechtfertigt ist. Entscheidend hierfür ist das Ausmaß ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit.

 

Rz. 30

Die Gleichstellung erfolgt im Regelfall durch eine widerrufliche Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsausschusses.[4] Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Fehlt es im Einzelfall an einem Heimarbeitsausschuss, wird die Gleichstellung seitens der zuständigen Arbeitsbehörde ausgesprochen. Daneben besteht die Möglichkeit von Einzelgleichstellungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens.

 

Rz. 31

Die Ermäßigung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren. Die Finanzverwaltung hat nicht das Recht, die Schutzbedürftigkeit besonders nachzuprüfen.[5] Die Entscheidungen – z. B. des Heimarbeitsausschusses – sind für gewerbesteuerliche Zwecke bindend.[6]

 

Rz. 32

Der Unterschied zwischen Hausgewerbetreibenden i. S. d. § 1 Abs. 2 Buchst. b HAG und Hausgewerbetreibenden i. S. d. § 2 Abs. 2 HAG besteht ausschließlich darin, dass Erstere mehr als 2 Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigen dürfen.

 

Rz. 33

Zwischenmeister i. S. d. § 2 Abs. 3 HAG sind Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihnen von Gewerbetreibenden übertragenen Arbeiten an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergeben. Sie sind Mittelspersonen und haben die Vergabe der Arbeiten zu organisieren, die geeigneten Personen auszusuchen, die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und anstelle des Auftraggebers die meisten seiner Funktionen auszuüben.[7] Zwischenmeister ist nicht, wer die Waren vor der Weitergabe bearbeitet oder z. B. nur Teilarbeiten in Heimarbeit verrichten lässt.[8] Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Zwischenmeister alle ihm übertragenen Arbeiten an Heimarbeiter weitergibt. Die ermäßigte Steuermesszahl ist auch dann zu gewähren, wenn ein Gewerbetreibender nach § 1 Abs. 2 Buchst. b HAG als dem Hausgewerbetreibenden gleichgestellt gilt und gleichzeitig als Zwischenmeister tätig ist.[9] Voraussetzung ist allerdings, dass er daneben keine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Unerheblich ist hierbei, ob die Tätigkeit als Hausgewerbetreibender von der des Zwischenmeisters eindeutig getrennt werden kann.

 

Rz. 34

Bei den Hausgewerbetreibenden gleichgestellten Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 Buchst. c HAG handelt es sich um sonstige Gewerbetreibende, die nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hausgewerbetreibende erfüllen, die aber sozial und wirtschaftlich in gleicher Weise abhängig sind wie Hausgewerbetreibende. Dies können z. B. Personen sein, die nicht am Stück mitarbeiten oder die in beschränktem Umfang den Absatzmarkt unmittelbar beliefern. Die ermäßigte Steuermesszahl wird ihnen nur gewährt, wenn die Entgelte[10] für ihre Umsätze aus der unmittelbaren Tätigkeit für den Absatzmarkt 25.000 EUR im Ez nicht überschreiten. Dabei sind unter Umsätzen für den Absatzmarkt solche Umsätze zu verstehen, die nicht mit den auftraggebenden Gewerbetreibenden erzielt werden, sondern mit Dritten. Wird die Grenze von 25.000 EUR überschritten, entfällt die Anwendung der ermäßigten Steuermesszahl vollen Umfangs.

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