Kommentar

Denkmalgeschützter Grundbesitz oder Teile davon sind vermögensteuerlich begünstigt, wenn die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt ( Denkmalschutz ) . Diese Kulturgüter werden nur mit 40 % ihres Wertes angesetzt ( § 115 Abs. 1 BewG ). Voraussetzung ist, daß die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen ( § 115 Abs. 4 BewG ). Zu den Einnahmen rechnen z. B. die Miet- und Pachteinnahmen, die Einnahmen aus Besichtigungen und Führungen sowie der Mietwert der eigenen Wohnung ( Mieteinnahmen ) . Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die Pflege, Unterhaltung und Instandhaltung der Gegenstände, die Verwaltungs- und Betriebskosten, normale Abschreibungen und die Rückstellungen für größere Reparaturen. Nicht zu den abzugsfähigen Kosten rechnet die Finanzverwaltung die Verzinsung des Eigenkapitals (Abschn. 76 Abs. 5). Der Berücksichtigung der Schuldzinsen für Fremdkapital standen die Finanzämter bisher ebenfalls ablehnend gegenüber. Sie stützten sich dabei auf das zum Grundsteuerrecht ergangene Urteil (BVerwG, Urteil v. 15. 2. 1991, BStBl 1992 II S. 577), wonach weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kosten bei der Entscheidung über einen Grundsteuererlaß nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG berücksichtigt werden können.

Der BFH ist der Auffassung, daß Fremdkapitalzinsen bei der Rentabilitätsberechnung von denkmalgeschützten Kulturgütern – im Gegensatz zur Rentabilitätsberechnung für Zwecke des Grundsteuererlasses – bei der Vermögensteuer zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung wird damit begründet, daß es sich bei der Vermögensteuer um eine Personensteuer handelt, bei der die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dabei sei es unerheblich, ob das Fremdkapital zum Erwerb oder zur Erhaltung des Grundbesitzes aufgenommen wurde. Wegen des Charakters der Grundsteuer als Objektsteuer bleibt es bei der Frage des Grundsteuererlasses für derartige Kulturgüter allerdings bei der Nichtabzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.10.1995, II R 52/92

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